
Wie stellt man einen Antrag auf Rente und ab wann beginnt die Rentenzeit?
Grundsätzlich ist es so geregelt, dass man die Zahlung seiner Altersrente selbst beantragen muss und diese nach Prüfung der Berechtigung gewährt wird. Maßgebend dafür ist das Sozialgesetzbuch (SGB). Seinen Rentenantrag stellt man beim jeweiligen Rentenversicherungsträger, denn nur der ist dafür zuständig.
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland ist einer der möglichen Regionalträger, bei denen man kostenfreie Auskünfte zu seinen Rentenangelegenheiten erhalten kann - sofern man in den Zuständigkeitsbereich fällt. Der größte regionale Träger ist die Deutsche Rentenversicherung Bund, auf den fast 26 Millionen Versicherte und 8 Millionen Rentner entfallen. Wer sich über seinen Regionalträger unsicher ist, muss sich jedoch keine Sorgen machen, denn der Antrag auf Altersrente wird auch von allen anderen Leistungsträger und sogar von den Gemeinden oder im Ausland von den Konsulaten entgegen genommen und an den zuständigen Träger weitergeleitet.
Es ist elementar wichtig zu bedenken, dass es auch für die Antragsstellung Fristen gibt, die man als Bezugsberechtigter auf keinen Fall versäumen sollte. Man spricht von der sogenannten "Dreimonatsfrist". Das bedeutet, ab dem Tag der Erfüllung aller Rentenanspruchsvoraussetzungen, muss der Rentenantrag in einem Zeitfenster von drei Monaten gestellt sein, will man ab dem ersten Rententag seine Bezüge erhalten. Verpasst man diese Frist von drei Monaten, läuft der Rentenbezug erst am Monatsersten der Antragsstellung.
Beispielrechnung: Die Voraussetzungen zum Erhalt der Altersrente werden z. B. am 01. September eines Jahres erfüllt. Im September, Oktober und November greift die Dreimonatsfrist. Stellt man den Rentenantrag also bis zum 30. November, so ist sichergestellt, dass man rückwirkend ab dem 01. September seine Rente erhält. Versäumt man diese Frist, ist es im Grunde gleich, ob man seine Rente am 01. oder aber am 31. des Monats Dezember beantragt, denn gelten würde auch bei einem Antrag am 15.12. die Rentengewährung bei Erfüllung der Voraussetzungen ab dem 01. Dezember.
Wichtig ist die Berücksichtigung der Tatsache, dass erst ab der Stellung des Antrags auf Rente das Verwaltungsverfahren mit Prüfung der Ansprüche sowie der Anspruchshöhe in Gang gesetzt wird. Die Rentenzahlung erfolgt nicht - wie teilweise fälschlich angenommen - automatisiert bei Erreichen des Rentenalters. Um ganz sicher zu stellen, dass man keinerlei Einkommensversatz nach dem Übergang von der Erwerbstätigkeit ins Rentnerleben zu verkraften hat, empfiehlt es sich, schon circa vier bis fünf Monate vor dem Erreichen des Eintrittsalters seinen Rentenantrag beim zuständigen Regionalträger einzureichen. Nur so ist einigermaßen gesichert, nicht im Monat nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben mit leeren Händen da zu stehen.


